Mit cinetixx auf der sicheren Seite

Finanzamtkonform

Ab 01.01.2020 wird die Kassensicherungsverordnung umgesetzt.
cinetixx setzt auch diese Verordnung problemlos aus. Seien auch Sie mit
cinetixx auf der sicheren Seite.

Infos

Mit cinetixx sind Sie
finanzamtkonform.

Kassensicherungsverordnung 2020

Ab dem 01.01.2020 wird die neue Kassensicherungsverordnung (KassensichV) in Kraft treten. Aufgrund dieser Verordnung müssen alle Kassen über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung („TSE“) verfügen. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es keinen Hersteller der eine zertifizierte TSE (Stand 18.11.2019) zur Verfügung stellen kann.

Von Seite des Bundesministeriums für Finanzen gibt es daher bis zum 30. September 2020 eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung. Wir sind bereits dabei die notwenigen Anpassungen und Aufrüstungen unseres Systems durchzuführen. Seit geraumer Zeit stehen wir hierzu in regem Austausch mit den Herstellern der TSE’s.

Warum gibt es die neue Kassensicherungsverordnung?

Die Kassensicherungsverordnung stammt vom deutschen Bundesfinanzministerium. Ziel der Verordnung ist es, Manipulationen zu verhindern und damit die Möglichkeit der Steuerhinterziehung einzudämmen. Um dies zu gewährleisten, müssen alle digitalen Kassensysteme über eine vom „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)“ zertifizierte „technische Sicherheitseinrichtung (TSE)“ verfügen.

Was ist die TSE?

Eine zertifizierte TSE besteht aus drei Bestandteilen:

1) Sicherheitsmodul

Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.

2) Speichermedium

Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.

3) Einheitliche digitale Schnittstelle

Die digitale Schnittstelle soll eine reibungslose Datenübertragung für Prüfungszwecke gewährleisten.

Muss auch die Kassensoftware von cinetixx zertifiziert werden?

Die Pflicht zur Zertifizierung durch das BSI bezieht sich nicht auf die Kassensoftware, sondern auf die technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Gemäß dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik müssen Kassensoftwarehersteller keine eigene TSE entwickeln und zertifizieren. Daher werden in der Regel alle Kassensoftwarehersteller und auch cinetixx eine zertifizierte TSE eines externen Herstellers integrieren.

Belegausgabepflicht

Ab dem 1. Januar 2020 müssen Belege ausgedruckt oder in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, wenn die Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst werden. Für die Belegausgabepflicht gibt es keine Nichtbeanstandungsregelung Eine generelle Befreiung der Belegausgabepflicht für Kinos gibt es nicht.

Eine Befreiung von der Belegausgabepflicht kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar.

„Nach § 146a Abs. 2 Satz 2 AO kann bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen auf Antrag und mit Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 148 AO aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht abgesehen werden. Die Möglichkeit der Befreiung besteht unter den gleichen Voraussetzungen auch bei Dienstleistungen.

Eine Befreiung i. S. d. § 148 AO kann nur für den jeweiligen Einzelfall beantragt und gewährt werden. Eine Befreiung kommt nur dann in Betracht, wenn nachweislich eine sachliche oder persönliche Härte für den einzelnen Steuerpflichtigen besteht. Die mit der Belegausgabepflicht entstehenden Kosten stellen für sich allein keine sachliche Härte im Sinne des § 148 AO dar.“

„Die Befreiung von der Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO entbindet den Unternehmer nicht von dem Anspruch des Kunden auf die Ausstellung einer Quittung (§ 368 BGB).“